derSTEINKREiS - pagan network

 zurück

Originalsatzung vom 18.6. 1992 - Überarbeitete Satzung vom 22.6.1996

 

§ 1 Name und Sitz

(1 ) Der Verein führt den Namen "Der Steinkreis - Pagan Network"

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetra­gener Verein", abgekürzt "eV.".

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kempten.

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist:

a) die nationale und internationale Verständigung zwischen Gruppen ver­schiedener naturreligiöser und artverwandter Anschauungen und Glaubens­richtungen

b) die nationale und internationale Förderung von Kommunikation, Koopera­tion und gegenseitiger Unterstützung zwischen Individuen, Gruppen und Or­ganisationen verschiedener naturreligiöser und ar:tverwandter Richtungen (in­klusive Wicca, Göttinnen-Spiritualität, Schamanismus, Magie, Okkultismus, spirituelle Ökologie, Animismus, Spiritismus, Pantheismus und andere)

c) die briefliche und telefonische Bereitstellung von nationalen und interna­tionalen Kontakten zu oben genannten Gruppen und Individuen

d) die nationale und internationale Förderung der religiösen und weltanschau­lichen Gleichberechtigung im Sinne des Grundgesetzes, Artikel 3, Absatz 3, und Artikel 4, Abs. 1 und 2.

e) die nationale und internationale Förderung von Gestaltung, Entwicklung und Weitergabe von Ritualen, Meditationen, Musik, bildliche Darstellungen und andere spirituelle Kunstformen

f) die nationale und internationale Förderung von Verständnis und Toleranz für naturreligiöse und artverwandte Gruppen und Individuen in der größeren Gesellschaft durch Aufklärung, Kommunikation mit anderen Glaubensrich­tungen und PR

g) die Förderung von multikulturellem Austausch, internationaler Kooperation, Umweltschutz und Ökologie und die Erhaltung unseres Planeten

(2) "Der Steinkreis - Pagan Network" verfolgt dabei ausschließlich und unmit­telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

 

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die sich aus § 2 er­gebenden Aktivitäten.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft­liche Zwecke.

 

§ 4 Verwendung vereinseigener Mittel

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 6 Voraussetzung für die Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins nach § 2 unterstützt.

(2) Dabei sind von der Mitgliedschaft grundsätzlich ausgeschlossen: - - - ­

a) juristische und natürliche Personen, denen Menschenrechtsverletzungen nachgewiesen wurden;

b) juristische und natürliche Personen, deren Zielsetzung den Grundrechten widersprechen;

c) juristische Personen, gegen die ein strafrechtliches Verfahren anhängig ist;

d) juristische Personen, die ihren Mitgliedern finanzielle Leistungen abverlan­gen, die ein zumutbares Maß übersteigen;

e) juristische Personen, die Mitglieder unter massiven Druck setzen, um einen Austritt zu verhindern.

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

 

§ 7 Eintritt der Mitglieder

(1) Um Mitglied zu werden bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der beim Vorstand binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung einzulegende Widerspruch möglich, über den die nächste ordentliche Mitgliederversamm­lung endgültig entscheidet.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum 1. des Monats in dem die erste Beitragszahlung auf dem Vereinskonto eingeht.

 

§ 8 Austritt der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist zum Austritt berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluß des Mitgliedsjahres (Mitgliedsjahr = Zeitraum von 1 Jahr ab dem 1. des Monats in dem die erste Beitragszahlung auf dem Vereinskonto ein­geht) möglich. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein Jahr, insofern sie nicht drei Monate vor Ablauf des Mitgliedsjahres gekündigt wird.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kün­digungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich (Datum des Poststempels).

 

§ 9 Ausschluß der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.

(2) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn

a) einer der in § 6 genannten Fälle eintritt,

b) sich die Aktivitäten des Mitgliedes gegen die Ziele des Vereins, die körperliche und psychische Unversehrtheit seiner Mitglieder und Dritter, sowie deren Eigentum richten,

c) ein weiterer wichtiger Grund vorliegt.

(3) Über einen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung, dabei ist eine

einfache Mehrheit ausreichend.                                                                               .

(4) Der Ausschlußantrag ist bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung an­zukündigen und dadurch dem auszuschließendem Mitglied bekanntzugeben.

(5) Das auszuschließende Mitglied kann dazu schriftlich oder mündlich Stellung nehmen.

(6) Der Ausschluß wird mit Beschlußfassung wirksam.

(7) In Abwesenheit wird der Ausschluß schriftlich mitgeteilt.

 

§ 10 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung aus dem Verein aus.

(2) Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung von des halbjähr­lichen oder jährlichen Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und dieser Beitrag nach zweimaliger (2 x) schriftlicher Mahnung nicht binnen 4 Wochen ausge­glichen wird.

(3) Die Streichung wird durch Beschluß des Vorstandes wirksam.

 

§ 11 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich oder halbjährlich im voraus entrichtet.

 

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand wird jedes Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl des amtierenden Vorstands ist zulässig. In den Vorstand kann nur eine natürliche Person gewählt werden, welche zugleich Mitglied des Vereins ist.

(2) Er besteht aus Vorsitzende/r, Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Kassierer­/in. Hat der Verein mehr als 50 Personen, wird der Vorstand um zwei Bei­sitzer/innen erweitert.

(3) Je zwei Vorstandsmitglieder sind für den Verein vertretungsberechtigt.

(4) Es kann maximal ein (1) Vertreter einer juristischen Person, nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand, als Beobachter ohne Stimmrecht der Vor­standssitzung beiwohnen.

 

§ 14 Beschränkungen der Vertretungsvollmacht des Vorstandes

Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26, Abs. 2, Satz 2, BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als DM 1.000,-- (LW. "eintausend") die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) die Aufnahme eines Bewerbers strittig ist;

b) über den Ausschluß eines Mitgliedes zu entscheiden ist;

c) 20 % der Mitglieder diese verlangen;

d) binnen 3 Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes;

e) es das Interesse des Vereins erfordert,

jedoch mindestens einmal jährlich.

 

§ 16 Form der Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einbe­rufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens folgen­den Tag.

(2) Das Schreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein be­-

kannte Adresse gerichtet ist.

 

§ 17 Beschlußfähigkeit

(1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die

Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins laut Abs. (2) nicht

möglich, muß innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung

mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, deren Termin nicht früher

als 2 Monate und nicht später als 4 Monate danach festgesetzt werden darf.

(4) Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleich­-

terte Beschlußfähigkeit zu enthalten.

(5) Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

Mitglieder beschlußfähig.

 

§ 18 Beschlußfassung

(1) Es wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5

der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Natürliche wie

juristische Personen haben bei der Beschlußfassung lediglich eine Stimme.

(3) Zu einem Beschluß der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit

von drei Vierteln der Anwesenden erforderlich. Stimmenthaltungen sind ungültig.

(4) Zur Änderung des Vereinszwecks, der Vereinstätigkeit und der Verwendung

vereinseigener Mittel ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, nicht erschienene Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.

(5) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei begründetem Nicht-Erscheinen ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich.

 

§ 19 Beurkundung der Beschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer/in protokolliert.

(2) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Waren mehrere

Leiter tätig, unterzeichnet der letzte.

(4) Die Protokolle aller stattgefunden habenden Mitgliederversammlungen

können von allen Mitgliedern eingesehen werden.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

(1)  Der Verein wird bei Erreichen des Vereinszieles aufgelöst.

(2) Er kann auch durch Beschluß der Mitgiederversamrnlung nach § 18 Abs.5

der Satzung aufgelöst werden.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisheri­­gen

Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung

festzulegende Organisation.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 21    Adreßliste                                                                     .

(1) Die Adreßliste dient zur Bereitstellung von Kontakt- und Austauschmöglich­keiten der Mitglieder untereinander. Sie wird mehrmals jährlich an alle Mitglieder verschickt.

(2) Jedes Mitglied wird in die Adreßliste aufgenommen. Auf Wunsch des einzelnen Mitglieds

ist eine Aufnahme unter Pseudonym mit Stadtangabe möglich.

(3) Die in dieser Adreßliste enthaltenen Angaben sind streng vertraulich. Weitergabe an Dritte, Verwendung für nicht-Steinkreis-orientierte oder ge­werbliche Zwecke, oder anderweitige, nicht-autorisierte Verwendung droht strafrechtliche Verfolgung.

 

Änderungen einstimmig beschlossen und angenommen auf der Mitgliederversammlung vom 22. Juni 1996.

 

zurück